Begriffe aus dem Grundbuch
Die Auflassungsvormerkung sichert den Anspruch des Käufers auf Übertragung des Eigentums (§ 883 BGB). Diese wird im Kaufvertrag vereinbart, da oftmals noch einige Wochen bzw. Monate vergehen bis die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt.
Das Erbbaurecht ist das Recht, meist gegen Zahlung eines regelmäßigen sogenannten Erbbauzinses, auf einem Grundstück ein Bauwerk zu errichten oder zu unterhalten (§ 1 Abs. 1 ErbbauRG). Aus der Sicht des Eigentümers des Grundstücks, ist das Erbbaurecht ein beschränktes dingliches Recht, das auf seinem Grundstück lastet. Im Grundbuch steht das Erbbaurecht im ersten Rang. Die Bestellung oder Übertragung des Rechtes muss immer mit notarieller Beurkundung erfolgen.
Das Erbbaurecht wird begründet durch einen Erbbaurechtsvertrag zwischen Erbbauberechtigtem und Grundstückseigentümer und anschließender Eintragung ins Grundbuch. Das Erbbaurecht wird selbst wie ein Grundstück behandelt (sogenanntes grundstücksgleiches Recht).
Das Erbbaurecht kann wie ein Grundstück veräußert, vererbt und belastet werden, beispielsweise mit Grundpfandrechten (Grundschuld und Hypothek). Verfügungen über das Erbbaurecht, wie z. B. Veräußerungen oder Belastungen, wie auch bauliche Erweiterungen bedürfen der Zustimmung des Grundeigentümers, wenn dies im Erbbaurechtsvertrag vereinbart ist (§ 5 ErbbauRG).
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Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit) (§ 1018 BGB)
Eine Grunddienstbarkeit kann nur in einer Belastung bestehen, die für die Benutzung des Grundstücks des Berechtigten Vorteil bietet. Über das sich hieraus ergebende Maß hinaus kann der Inhalt der Dienstbarkeit nicht erstreckt werden. (§1019 BGB)
Das sind die häufigsten Arten von Grunddienstbarkeiten:
- Das Wegerecht: Der Nachbar darf über mein Grundstück gehen oder fahren, um zu seinem Haus zu kommen. Vor allem bei sogenannten Hinterliegergrundstücken ist das oft der Fall.
- Das Leitungsrecht: Der Nachbar darf seine Leitungen, zum Beispiel für Strom oder Wasser, unter meinem Grundstück verlegen.
- Das Überbaurecht: Ein Teil des Nachbarhauses darf auf mein Grundstück ragen.
- Eine Bebauungsbeschränkung: Man darf zum Beispiel keine Gebäude errichten, die höher als eineinhalb Geschosse sind, um dem Nachbarn nicht den freien Blick auf die Landschaft zu verbauen.
- Immissionen dulden: Wenn ein Grundstück zum Beispiel direkt neben einem landwirtschaftlichen Betrieb liegt, darf der Eigentümer sich nicht wegen Lärm oder Schmutz beschweren, auf Unterlassung oder Schadensersatz klagen.
Quelle: Immowelt, Ratgeber
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Der Begriff Grundpfandrecht ist ein Überbegriff für die Grundschuld, eine Hypothek oder eine Rentenschuld.
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Der Nießbrauch ist das unveräußerliche und unvererbliche absolute Recht, die Nutzungen (§ 100BGB) einer fremden Sache, eines fremden Rechts oder eines Vermögens zu ziehen (Nießbrauch an Sachen, § 1030 BGB; Nießbrauch an einer Erbschaft, § 1089 BGB)
Der Nießbrauch ist regelmäßig unveräußerlich und unübertragbar (Ausnahme: § 1059a BGB). Seine Ausübung kann aber einem Dritten überlassen werden (§ 1059 BGB). Der Nießbrauch ist nach § 1059b unpfändbar.
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Unbedenklichkeitsbescheinigung
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt die Zahlung der Grunderwerbsteuer und wird vom Finanzamt ausgestellt.
Die Zahlung der Grunderwerbsteuer ist keine Voraussetzung für die Eigentumsumschreibung, aber die Grundbuchämter sind angewiesen, ohne Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung keine Eintragung vorzunehmen.
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Personen, die zu einem Vorkauf berechtigt sind, können dieses Recht gegenüber Dritten geltend machen und müssen dementsprechend beim Kauf einer bestimmten Immobilie bevorzugt werden.
Es gibt drei Arten von Vorkaufsrecht: dingliches, schuldrechtliches und gesetzliches Vorkaufsrecht.
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In Deutschland ist das Wohnungsrecht in § 1093 BGB geregelt. Dieses Wohnungsrecht ist nicht zu verwechseln mit dem (Dauer-)Wohnrecht nach §§ 31 ff Wohnungseigentumsgesetz.
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